AGB"s - Minituning KFZ Service und Reparaturen

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AGB"s

Allgemeines

1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Käufer oder anderen Auftraggebern. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen einschließlich Zubehör. Sie gelten insbesondere selbst dann, wenn der Käufer bei der Bestellung oder sonst wie auf eigene Geschäftsbedingungen verweist. Anderslautende Bestimmungen finden keine Anwendung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Big Brake diesen anderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.2
Die Angebote und Preisangaben von Stiller Fahrzeugteile sind bis zu einem endgültigen Vertragsschluss freibleibend, soweit eine Bindefrist nicht ausdrücklich erwähnt ist. Bestellungen sowie mündliche Vereinbarungen erlangen nur in dem Maße für Stiller Fahrzeugteile Gültigkeit, wie sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

1.3
Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten.

1.4
Für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Parteien und ihre Rechtsnachfolger aus dem vorliegenden Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften ergeben, gilt das deutsche Recht. Die Anwendung der Rechtsnormen des deutschen Kollisionsrechtes, soweit sie auf eine fremde Rechtsordnung verweisen, sowie der Haager Einheitlichen Kaufgesetze, des einheitlichen UN-Kaufrechtes oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenverkaufs ist ausgeschlossen.

1.5.
Als Vertragssprache gilt die deutsche Sprache. Werden Schriftstücke in einer anderen Sprache übergeben, gelten diese nur als Übersetzung. Bestehen Übersetzungsdifferenzen zwischen dem deutschen und dem ausländischen Text, ist in jedem Fall der deutsche Text als Originaltext maßgebend.

2.     Lieferung

2.1
Die Ware wird von Stiller Fahrzeugteile branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird von Stiller Fahrzeugteile zum Selbstkostenpreis berechnet.

2.2
Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht von Stiller Fahrzeugteile.

2.3
Lieferfristen und -termine, die durch Stiller Fahrzeugteile mitgeteilt werden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, Stiller Fahrzeugteile hat einen Liefertermin/eine Lieferfrist schriftlich mit dem Vermerk "fix" zugesagt. Ein "fix" zugesagter Termin gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Eine Einstandspflicht für rechtzeitige Beförderung übernimmt Stiller Fahrzeugteile nicht.

2.4
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Machtbereich von Stiller Fahrzeugteile verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich im übrigen angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (insbesondere in Fällen höherer Gewalt) sowie solcher Fälle, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen (z.B. Betriebsstörungen, Fehl- oder Ausschussfertigung, Streik und Aussperrung, jeweils im eigenen Hause oder bei Zulieferanten u.ä.), soweit solche Umstände nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Lieferware oder der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Der Käufer kann aus diesen Umständen keine Ansprüche herleiten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Umstände werden in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt.

2.5
Der Verkäufer haftet im Falle des Verzuges nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer vom Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Dem Verkäufer ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Anderenfalls ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2.6
Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges des Verkäufers bleiben unberührt.

3.     Berechnung

3.1
Maßgebend ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis. Alle Preise verstehen sich in Euro ab Werk oder Lager zuzüglich der gesetzlich geregelten Mehrwertsteuer sowie zuzüglich aller Transportkosten wie z.B. Verpackung, Fracht, Transportversicherung und Zoll.

3.2
Bei Verkäufen auf Abruf ist Stiller Fahrzeugteile für vier Monate nach Auftragsbestätigungsdatum an den bestätigten Preis gebunden. Für Unternehmer gilt eine dreimonatige Bindungsfrist. Wenn und soweit der Abruf nach Ablauf dieser Frist erfolgt, ist Stiller Fahrzeugteile berechtigt, etwa zwischenzeitlich eingetretene Lohn-, Material- und/oder Energiepreiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag zusätzlich in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen.

3.3

Bei etwa vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von Big Brake genannten Preise, die zur Zeit des Angebots gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher zugunsten oder zu Lasten des Käufers an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze für Lieferung des Verkäufers angepasst, ohne dass dem Käufer insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht.

4.     Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten mögliche – sich daraus ergebende – Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt ferner bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes. In diesem Falle haben die Vertragsparteien sich unverzüglich hierüber zu informieren. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten. Sonstige weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

5.     Zahlung

5.1
Die Rechnungen des Verkäufers sind mit Lieferung der Ware zur Zahlung fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware rein netto Kasse an den Verkäufer zu zahlen. Zahlt der Käufer nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

5.2
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist (10 Tage nach Erhalt der Ware) hat der Käufer unbeschadet der Pflicht zum Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens Zinsen in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a..

5.3
Alle Forderungen von Stiller Fahrzeugteile gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung mit diesem werden - ohne Rücksicht auf die Laufzeit evtl. herein genommener Schecks – sofort fällig, sobald ein Anlass (z.B. Zahlungsverzug, schlechte Auskunft, Vollstreckungsmaßnahmen, Herabstufung der Bonität durch die Kreditversicherung etc.) hierfür auftritt. Das Entsprechende gilt, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers bestehen oder wenn der Käufer Außenstände oder Waren, auf die sich ein Eigentumsvorbehalt zugunsten Stiller Fahrzeugteile erstreckt, an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet. Unter den gleichen Voraussetzungen können wir bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Außerdem ist Stiller Fahrzeugteile, soweit Stiller Fahrzeugteile noch einen abzuarbeitenden Auftragsbestand des Käufers hat, der noch nicht angefertigt worden ist, zum Rücktritt von diesen Lieferverträgen berechtigt und/oder kann Schadensersatz statt der Leistung fordern.

5.4
Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder von Stiller Fahrzeugteile anerkannt wurden. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung einer Forderung des Käufers an Dritte ist nur mit Zustimmung von Stiller Fahrzeugteile zulässig.

5.5
Solange fällige Forderungen des Verkäufers nicht beglichen wurden, ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

6.     Gefahrübergang - Versand

6.1
Verladung und Versand erfolgen – soweit unversichert – auf Gefahr des Käufers.

6.2
Stiller Fahrzeugteile wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Käufers.

6.3
Die Gefahr – in Bezug auf die Lieferware – geht mit Aushändigung der Ware an den Frachtführer (Spedition, Fuhrunternehmen, Post, Bahn, UPS u.a.) auf den Käufer über.

6.4
Stiller Fahrzeugteile haftet nicht für ein Verschulden des Frachtführers. Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen Frachtführer tritt Stiller Fahrzeugteile auf Verlangen an den Käufer ab. Der Käufer muss alle Schäden im Zusammenhang mit dem Transport sofort nach Empfang der Ware beim Frachtführer reklamieren.

7.     Mangelhafte Lieferung/ Haftung

7.1
Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Käufer innerhalb von vier Wochen ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen.

7.2
Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist der Verkäufer - unter Ausschluss der Rechte des Käufers von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

7.3
Soweit der Käufer kein Verbraucher im Sinne des BGB ist, sind offensichtliche Mängel nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen zu rügen. Andernfalls Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer (Verbraucher sowie Unternehmer) trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

7.4
Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Verkäufer ist berechtigt, die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

7.5
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

7.6
Der Verkäufer haftet unbeschadet der Regelung in Abschnitt 2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

7.7
Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Verkäufer im übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers betroffen ist.

7.8
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Produkte des Verkäufers, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

8.     Verjährung

8.1
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels einer gelieferten Sache beträgt im Falle des Verkaufs einer gebrauchten beweglichen Sache ein Jahr, im Falle des Verkaufs einer neu hergestellten Sache zwei Jahre.

8.2
Die zweijährige Gewährleistungsfrist im Falle des Verkaufs einer neu hergestellten Sache gilt nicht, soweit der Käufer kein Verbraucher im Sinne des BGB ist. Insoweit gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

9.     Eigentumsvorbehalt

9.1
Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

9.2
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der vom Verkäufer gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Stiller Fahrzeugteile als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Stiller Fahrzeugteile Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

9.3
Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers (vgl. Abschnitt 9.2) zur Sicherung an den Verkäufer ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an den Verkäufer für seine Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe des dem Verkäufer zustehenden Forderungsanteils solange unmittelbar an den Verkäufer zu bewirken, als noch Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer bestehen.

9.4
Zugriffe Dritter auf die dem Verkäufer gehörenden Waren und Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich und unter kompletter Angabe der Anschrift des Pfandgläubigers mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

9.5
Die Geltendmachung von Rechten aus dem Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

9.6
Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderungen des Verkäufers weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

9.7
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 20%, so wird Stiller Fahrzeugteile auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

9.8
Die Gefahr des zufälligen Unterganges der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren trägt der Käufer, der sich verpflichtet, die gelieferten Waren sorgsam zu behandeln.

10.     Datenschutz

Der Käufer ist damit einverstanden, dass Stiller Fahrzeugteile die im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Käufers in dem nach der Datenschutzgesetzgebung zulässigen Umfang verarbeitet und nutzt.

11.     Sonstiges

11.1
Der Einbau der von Stiller Fahrzeugteile vertriebenen Produkte muss fachgerecht, wenn möglich durch eine Fachwerkstatt erfolgen. Stiller Fahrzeugteile weist ausdrücklich darauf hin, dass der Einbau bzw. die Montage der von Stiller Fahrzeugteile gelieferten Waren zum Erlöschen der ABE bzw. der Zulassung für das umgebaute KFZ führen kann. Es ist ausschließlich Sache des Käufers, sich - falls erforderlich - unverzüglich um eine ABE, Zulassung oder Begutachtung zu bemühen. Ohne ABE oder Zulassung nach der StVZO dürfen Kraftfahrzeuge nicht im Geltungsbereich der StVZO geführt oder verwendet werden.

11.2
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Stiller Fahrzeugteile oder nach Wahl des Verkäufers der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.

11.3
Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Zustimmung des Verkäufers abzutreten.

11.4
Sonderbestellungen oder Bestellartikel sind vom Umtausch ausgeschlossen.


11.5
Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im übrigen nicht


 
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